Corona-Maßnahmen sollen teilweise um ein Jahr verlängert werden


Erschienen auf https://reitschuster.de/ am 24. Juni 2021


Immer auf das Kleingedruckte achten – das wird schon Schülern eingebläut. Und man kann das nicht nur als Warnung verstehen – sondern auch umgekehrt als Tipp. Zumindest liegt der Verdacht nahe, dass die Regierung bzw. das Parlament, das sie eigentlich kontrollieren sollte, aber in Deutschland 2021 mehr wie ihr williger Vollstrecker wirkt, über den Trick mit dem Kleingedruckten agieren. Genauer gesagt über die Nutzung einer Hintertür. So wie Vektorimpfstoffe die für die künftige Immunität wichtige Information der Krankheitserreger in einem fremden Gewand in den Organismus „schmuggeln“, will das Hohe Haus heute nach Auffassung von Kritikern eine Verlängerung der Corona-Maßnahmen in einem falschen Gewand ins geltende Recht „schmuggeln“.
Genutzt wird dafür demnach ein Gesetzesentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Sein Titel: „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts.“ Kein Wort zum Thema „Infektionsschutzgesetz und Corona-Maßnahmen“. Den Entwurf hat bereits der parlamentarische Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz durchgewunken. So kommt er heute gegen 21.30 Uhr ins Plenum. Mit der Empfehlung, die Abgeordneten mögen ihn annehmen. Erst bei genauerem Ansehen stellt man fest: Es wurde einfach eine Passage zum Infektionsschutz angehängt, die gar nicht zur Überschrift passt. Und siehe da: Schön versteckt, zwar nicht im Kleingedruckten, aber unter „ferner liefen“ hinter allerlei Texten zur Finanzierung von Stiftungen, sollen die Abgeordneten quasi im Vorbeigehen – „en passant“, wie Schachspieler sagen würden, auch eine Neuregelung mit weit gehenden Konsequenzen abnicken: Corona-Maßnahmen sollen teilweise von der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ entkoppelt werden. Das bedeutet einen Eingriff ins Allerheiligste der Verfassung: die Grundrechte. Dezent versteckt.
Im Fokus stehen Beschränkungen bei der Einreise nach Deutschland: Demnach sollen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu diesem Thema künftig auch dann ein Jahr lang gültig bleiben, wenn gar keine vom Bundestag festgestellte Notlage mehr vorliegt. Paragraph 36 des Infektionsschutzgesetzes, Absatz 8 und 10, sieht für „Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko“ für das Coronavirus ausgesetzt waren, „Quarantänepflicht sowie die Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut“ vor. Dort steht auch, dass für die Einreise ein Impfzeugnis oder ein negativer Krankheits-Test verlangt werden kann.
Wie in dem Antrag geschickt die Sachgebiete vermischt werden, ist an den einleitenden Erläuterungen schön zu sehen. Da heißt es:
Durch den Gesetzentwurf soll das Stiftungszivilrecht künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. Neue Regelungen, insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen, sollen geschaffen und viele schon bestehende Vorschriften geändert werden. Zahlreiche Streitfragen sollen hierdurch geklärt werden. Auch soll beim Bundesamt für Justiz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geführt werden.
Durch eine der im Ausschuss vorgenommenen Änderungen soll auch das Infektionsschutzgesetz dahingehend geändert werden, dass die Geltung einer Rechtsverordnung zur Regelung der Einreise aus Risikogebieten auf bis zu ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert werden kann.
Konkret heißt es in dem Entwurf:
Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Verteidiger des Entwurfs werden nun einbringen, dass die entsprechenden Einschränkungen auch schon im aktuellen Infektionsschutzgesetz so nachzulesen sind, und es sich bei deren Erwähnung in der Änderung um eine Formalie handelt. Juristisch mag das zutreffen. Aber eben die Verlängerung der Frist bedeutet auch eine mögliche Verlängerung der massiven Einschränkung der Grundrechte. Und dass diese gegen 21:30 Uhr, fast unbemerkt von der Öffentlichkeit im „Kleingedruckten“, kurz vor der Sommerpause erfolgen soll, erinnert eher an einen Taschenspieler-Trick zur weiteren Beschneidung von Grundrechten als an ein transparentes demokratisches Verfahren.

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